




Regionales Schulungszentrum des Europäischen Sozialfonds

Regionales Zentrum für Europäische Information

Europa-Haus
SATZUNG DER STIFTUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG SCHLESIENS
UND FÖRDERUNG LOKALER INITIATIVEN
(Einheitliche Fassung)
§ 1
2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige juristische Person.
§ 2
2. Die Stiftung ist tätig auf dem Gebiet der Republik Polens und im Ausland.
3. Zur Ausführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben kann die Stiftung ständige und vorübergehende Außenstellen auf dem Gebiet der Republik Polens und im Ausland gründen.
4. Die Stiftung benutzt einen Siegel mit der Inschrift: "Stiftung für die Entwicklung Schlesiens und Förderung lokaler Initiativen" ("Fundacja Rozwoju Śląska oraz Wspierania Inicjatyw Lokalnych").
§ 3
II. Das Vermögen der Stiftung
§ 4
2. Mittel aus dem Gründungsfonds dürfen in Höhe von 10.000.000.- Zloty (wörtlich: zehn Millionen) für die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt werden.
3. Vermögensvermehrende Einkünfte der Stiftung sind insbesondere:
1) Mittel, die aus inländischen und ausländischen privaten und öffentlichen Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften stammen;
2) Einkünfte aus Kapitalanlagen und Wertpapieren;
3) Dividenden und Erträge aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften;
Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit.
4. Der durch die Stiftung erzielte Gewinn wird vollständig für die Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke bestimmt.
§ 5
2. Die Anlage des Stiftungsvermögens in Gesellschaften und Wertpapieren darf auch - unter Einhaltung der allgemein geltenden Vorschriften - im Ausland stattfinden.
III. Ziele, Grundsätze, Formen und Bereich der Stiftungstätigkeit
§ 6
§ 7
2. Die Art und Größe der finanziellen oder sachlichen Hilfe wird für jeden geprüften Einzellfall gesondert bestimmt.
3. Materielle Hilfe wird nur dann gewährt, wenn einschließlich mit dieser Hilfe die Finanzierung des gesamten geförderten Vorhabens abgesichert ist.
§ 9
1) die erhaltene Förderung unter Vorbehalt der Erstattung mit angemessenen Zinsen - gemäß der Zweckbestimmung zu nutzen,
2) auf Anforderung des Stiftungsvorstandes einen entsprechenden Bericht über die Verwendungsweise der erhaltenen Mittel vorzulegen.
§ 10
1) Gewährung von Finanzhilfen in Form von Darlehen, Beihilfen, Stipendien, Zuwendungen;
2) Gewährung von bezahlten und unentgeltlichen sachlichen Hilfen;
3) Durchführung und Beteiligung an Forschungs- und Planungstätigkeiten sowie Organisation von Expertengruppen;
4) Durchführung und Förderung verschiedener Formen der Bildungstätigkeit;
5) Zusammenarbeit mit den inländischen und ausländischen Organisationen;
6) Verlags- und Informationstätigkeit sowie Zusammenarbeit mit Massenmedien;
7) Durchführung von organisatorischen, technischen, technologischen, finanziellen und ökonomischen Beratungen;
8) organisatorische und finanzielle Förderung von Organen und Organisationen der territorialen Selbstverwaltung und ihrer Organisationseinheiten im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge.
IV. Die Stiftungsorgane
§ 11
Organe der Stiftung sind:
1) der Stiftungsvorstand, weiter Vorstand genannt,
2) der Vorsitzende der Stiftung, weiter Vorsitzender genannt,
3) der Stiftungsrat, weiter Rat genannt.
A. Der Stiftungsvorstand
§ 12
2. Der Rat wählt unter den Vorstandsmitgliedern für jeweils eine Amtszeit den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Stiftungsvorsitzenden.
3. Der Stiftungsvorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, bestimmt die Tagesordnung und führt den Vorsitz dieser Sitzungen.
4.Der Stellvertretende Stiftungsvorsitzende vertritt den Stiftungsvorsitzenden während seiner
Abwesenheit.
5.Den ersten Vorstand berufen die Stifter in der notariellen Urkunde vom 2.12.1991.
6. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds dauert 4 Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt das Vorstandsmitglied bis zur Ernennung eines neuen Vorstandsmitglieds tätig.
7. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch Rücktritt, Tod, Abberufung durch das Ernennungssubjekt oder durch Nichterteilung der Entlastung dem Vorstand durch den Rat der Stiftung.
2. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten der Stiftung zuständig, die satzungsgemäß nicht dem Rat vorbehalten sind.
3. In den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehört insbesondere:
1) Festlegung und Berichtigung der Arbeitsprogramme der Stiftung;
2) Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften;
3) Treffen von Entscheidungen über Annahmen von finanziellen und sachlichen Spenden sowie über Verhandlungsführungen mit möglichen Spendern;
4) Beschlussfassung bezüglich der Verwendung und der Höhe der Geld- und Sachmittel zur Verwirklichung der Ziele der Stiftung mit einem Wert von jeweils nicht mehr als (pro Jahr) eine Million Zloty einmalig;
5) Anfertigung der Jahrestätigkeitsberichte des Vorstandes;
6) Festlegung von Art und Umfang der Vergütung für die Rats- und Vorstandsmitglieder für die zusätzlich in Auftrag gegebenen Arbeiten zugunsten der Stiftung;
7) Treffen von Entscheidungen in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Sachbereich und Organisationsformen;
8) Treffen von Entscheidungen über Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Stiftungsbüros, der ständigen und vorübergehen- den Außenstellen der Stiftung, über Höhe der Gehälter der Stiftungsangestellten sowie in Angelegenheiten der Vergütungsmodalitäten von Mitarbeitern der Wirtschaftseinheiten der Stiftung;
4. Der Vorstand kann sich auf Wunsch eines Sponsors verpflichten, jeweils dessen Zustimmung durch Vereinbarung bzw. Genehmigung der Stiftungsbeschlüsse einzuholen oder die vom Sponsor angewiesenen Aufgaben mitzufinanzieren, und zwar unter Verausgabung von Geldmitteln direkt vom Sponsor und aus stiftungseigenen Rückflussmitteln (Abzahlungs-, Zins- und Zinseszinsbeträge), deren ursprüngliche Quelle eine Schenkung durch den Sponsor ist. Diese Bestimmung betrifft im besonderen Auslagen für konkrete Satzungsziele der Stiftung und die Deckung der Sach- und Personalkosten, darunter der Lohnkosten für bestimmte Arbeitsstellen im Stiftungsbüro und auch der Diäten und Kostenerstattungsbeträge zugunsten der Mitglieder der Stiftungsorgane bzw. der Kostenerstattungen zugunsten von Personen, die zu Sitzungen der Stiftungsorgane eingeladen werden
§ 14
B. Der Stiftungsvorsitzende
§ 15
2. Die in diesem Verfahren ausgeführten Handlungen bedürfen der Bestätigung in der nächsten Vorstandssitzung.
3. Der Stiftungsvorsitzende ist berechtigt den Beschlüssen des Vorstandes, die rechts- oder satzungswidrig, bzw. über Ausgaben ohne finanzieller Deckung im Stiftungsvermögen bestimmen, zu widersprechen. Nach dem Widerspruch wird die Angelegenheit erneut in der nächsten Vorstandssitzung erörtert. Bleibt der Vorstand bei der beanstandeten Einstellung, wird der Vorstandsbeschluss nicht vollzogen. Der Stiftungsvorsitzende berichtet über den Sachverhalt unverzüglich den Vorsitzenden des Stiftungsrates. Die Angelegenheit wird endgültig durch den Stiftungsrat in der Sitzung beschlossen, die nicht später als ein Monat nach dem zweiten Vorstandsbeschluss einberufen wird.
4. Der Stiftungsvorsitzende vertritt allein die Stiftung in den Beziehungen mit den öffentlichen Gewalten, in dem in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
C. Der Stiftungsrat
§ 16
2. Die Bestellung eines Ratsmitgliedes bedarf der Annahme durch die Mehrheit des Rates. Dies betrifft nicht die erste Besetzung des Rates.
3. Die Mitgliedschaft im Rat erlischt durch Rücktritt, Tod oder Abberufung durch den Vorstand der delegierenden Gesellschaft.
§ 17
2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Rates ein und leitet sie.
3. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden während seiner Abwesenheit.
§ 18
Zu den Aufgaben des Rates gehört:
1) Genehmigung der Abberufung der Vorstandsmitglieder und Begutachtung der Kandidaturen neuer Vorstandsmitglieder, nach Absprache mit den Stiftern;
2) Bewilligung der Maßnahmenprogramme der Stiftung;
3) Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes auf die Rechtsmäßigkeit, Satzungsmäßigkeit sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, und insbesondere Prüfung im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der jährlichen Berichte über die Tätigkeit der Stiftung und Beschlussfassung in diesem Bereich (Entlastung);
4) Vornahme der Kontrolle über die Art und Weise der Bearbeitung durch den Vorstand der Anträge und Beschlüsse des Rates;
5) Genehmigung der Organisationsstruktur der Stiftung, der Grundsätze und Höhe der Vergütung für die Mitarbeiter, den Stiftungsvorsitzenden, den Geschäftsführer und den Hauptbuchhalter;
6) Genehmigung der Geschäftsordnung der Stiftung;
7) Wahl des Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss prüfen wird;
8) Genehmigung der Entscheidung des Vorstandes in den Angelegenheiten der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit, deren gegenständlichen Umfanges sowie der Organisationsformen;
9) Einwilligung zur (einmaligen) jährlichen Verfügen über Mittel im Wert von mehr als 1 Millionen Zloty;
10) Änderung der Stiftungssatzung;
11) Entscheidung über die Auflösung der Stiftung, das Abwicklungsverfahren und die Zweckbestimmung des Stiftungsvermögens nach der Auflösung der Stiftung;
12) Beschlussfassung bezüglich der Diäten bzw. Kostenerstattungsbeträge zugunsten von Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie bezüglich der Kostenerstattungen zugunsten von Personen, die auf Sitzungen der Stiftungsorgane eingeladen werden.
13) Prüfung der eingereichten Klagen und Beschwerden gegenüber der Tätigkeit des Vorstandes und der Mitarbeiter der Stiftung.
§ 19
§ 20
2. Über die Zeit, den Ort und die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung sollen die Ratsmitglieder 14 Tage, einer außerordentlichen Sitzung 7 Tage vor dem festgesetzten Termin Ratssitzung benachrichtigt werden.
Beschlüsse in den Angelegenheiten der Satzungsänderung und der Auflösung der Stiftung sowie in Personalangelegenheiten werden mit Dreiviertelmehrheit gefasst.
V. Abgabe von Willenserklärungen
§ 23
1. Willenserklärungen im Namen der Stiftung im Bereich der Vermögensverwaltung sowie in anderen Satzungsangelegenheiten der Stiftung werden von zwei Vorstandsmitgliedern der Stiftung oder von einem Vorstandsmitglied und einer vom Vorstand ermächtigten Person (Bevollmächtigter) abgegeben, es sei denn, dass eine besondere Vorschrift dies anders bestimmt.
2. Der Vorstand kann den Vorsitzenden ermächtigen, bei der Führung der laufenden Geschäfte Willenserklärungen im Namen der Stiftung allein abzugeben.
3. Auf dem im Abs. 1 bestimmten Wege kann der Vorstand Bevollmächtigte für besondere Angelegenheiten bestellen, die in den Grenzen der Bevollmächtigung handeln werden.
VI. Abstimmung, Einberufung der Sitzungen der kollegialen Stiftungsorgane
§ 24
Falls eine besondere Vorschrift nicht anders bestimmt:
1) die Beschlüsse der Stiftungsorgane werden in einer öffentlichen Abstimmung, mit einfacher Mehrheit, in Anwesenheit von mindestens drei befugten Personen gefasst; eine enthaltende Stimme wird nicht gezählt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Organvorsitzenden;
2) eine geheime Abstimmung wird angeordnet, wenn dies mit einfacher Stimmenmehrheit der befugten Personen bestimmt wurde;
3) die Mitglieder der Stiftungsorgane werden über die Zeit, den Ort und die Sitzungstagesordnung in einer Weise benachrichtigt, die in der Stiftung üblich ist, jedoch nicht später als 3 Tage vor der beabsichtigten Sitzung;
4)die Sitzungen der Stiftungsorgane werden protokolliert; dem Protokoll werden die Texte der gefassten Beschlüsse beigefügt.
VII. Rechtsnachfolge
§ 25
VIII. Stiftungsbüro
§ 26
2. Der Direktor führt die Vorstandsbeschlüsse aus und handelt in den Grenzen der ihm vom Vorstand erteilten Bevollmächtigung sowie im durch den Vorstand bestimmten Kostenrahmen für die Büroausgaben.
3. Die Entlohnungsregeln der Büroangestellten werden vom Vorstand bestimmt.
IX. Finanzen und Rechnungsführung der Stiftung
§ 27
2. Die Finanzwirtschaft und die Buchführung führt die Stiftung gemäß den für juristische Personen geltenden Vorschriften.
§ 28
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 29
2. Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres.
3. Der vom Vorstand festgestellte Jahresabschluss wird dem über die Stiftung Aufsicht ausübenden Minister innerhalb von 14 Tagen nach seiner Genehmigung übersandt.
X. Auflösung der Stiftung
Das nach der Auflösung der Stiftung übrig gebliebene Vermögen wird zur Verwendung in den Bereichen der Sozialhilfe und -fürsorge, des Gesundheitsschutzes, der Bildung und Erziehung, der Kultur, Kunst und Wissenschaft, des Umwelt- oder Denkmalschutzes bestimmt. Über seine genaue Verwendung entscheidet der Stiftungsrat.



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